Genehmigungen für Emissionen oder Abfallerzeugung

Gemäß Art. 180 des polnischen Gesetzes vom 27. April 2001 – Umweltschutzrecht (Prawo ochrony środowiska, Dz. U. z 2025 r. poz. 647, mit Änderungen) ist der Betrieb einer Anlage, die

  1. Gase oder Stäube in die Luft emittiert,
  2. Abwasser in Gewässer oder in den Boden einleitet,
  3. Abfälle erzeugt,

nach Erteilung einer Genehmigung zulässig, sofern eine solche erforderlich ist.

Wir erstellen die vollständigen Unterlagen und vertreten das Unternehmen vor den Behörden bis zur Erteilung der Genehmigung.

Für Betriebe, die keine Genehmigung benötigen, erstellen wir die Unterlagen für die erforderliche Anzeige gemäß Art. 152 des genannten Gesetzes.