Die Umweltbaubegleitung in der Bauphase kann u. a. im Rahmen der Bauüberwachung durch den Bauherrn erfolgen – auf Grundlage von Art. 19 Abs. 1 des polnischen Gesetzes vom 7. Juli 1994 – Baugesetz (Prawo budowlane, Dz. U. z 2026 r. poz. 524, mit Änderungen). Danach kann die Bauaufsichtsbehörde dem Bauherrn in der Baugenehmigung auferlegen, einen Bauüberwachungsinspektor zu bestellen und die Planerüberwachung sicherzustellen, wenn dies durch die hohe Komplexität des Objekts oder der Bauarbeiten bzw. durch die zu erwartenden Umweltauswirkungen gerechtfertigt ist.

